Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag (AV) ist dann darauf zu achten, dass alle Absprachen aus dem Bewerbungsgespräch schriftlich festgehalten sind.
Nicht selten liegt ein AV sogar am ersten Arbeitstag noch nicht vor. Der Vorteil dabei ist, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit das Arbeitsverhältnis besiegelt ist. Nun kommt es ganz auf den Inhalt des AV an. In der Stellenausschreibung ist vielleicht festgehalten, ob ein Tarifvertrag (TVöD, Tarifvertrag öffentlicher Dienst), TV-L (Tarifvertrag der Länder), AVR (Allgemeine Vertragsrichtlinien der Kommunen) etc. gilt. Bei einem AV „in Anlehnung an den TV-XX“ gilt nur das, was explizit übernommen wurde. Dazu ist es gut, auch den originalen TV zu kennen. In jedem Falle muss im Arbeitsvertrag der Tarifvertrag mit der sogenannten Erfahrungsstufe aufgeführt sein, die gilt.
Denn dies hängt direkt mit der Vergütung zusammen. Die Erfahrungsstufe 1 gilt ausschließlich für Berufsanfänger. Ist es ein Arbeitsvertrag nach einem Stellenwechsel, muss der Stelleninhaber in jedem Falle – da nicht mehr Berufsanfänger – in der Stufe 2 stehen.
Im AV muss stehen, dass Frau oder Herr N.N. als Psychologe oder Psychologischer Psychotherapeut angestellt ist. Dies hat direkten Einfluss auf die Eingruppierung in einen TV und die Vergütung. Anstellung als „Angestellter“ ist nicht ausreichend für eine angemessene Entlohnung.

Weitere unverzichtbare Bestandteile eines AV

  • Die (Kern-)Tätigkeiten müssen genau beschrieben sein. Der AV ist für einen Psychologen (Diplom-Psychologe oder Master Psychologie) oder Psychologischen Psychotherapeuten. (Zu den Kerntätigkeiten siehe auch „Arbeitsplatzbeschreibung“ im Mitgliederbereich der BDP-Website unter „Berufsalltag“).
  • TV und Erfahrungsstufe sowie Angabe, welche Betriebsvereinbarung gilt. Dies ist wichtig für die Vergütung.
  • Vergütung: Einen Rechtsanspruch auf tarifvertragliche Leistungen haben nur die Mitglieder der tarifabschließenden Gewerkschaft. Meist erklären jedoch die Arbeitgeber das Ergebnis für allgemeingültig. Dann gilt es für alle Beschäftigten.
  • Arbeitsort: Ist dieser nicht ausdrücklich im AV festgehalten, ist bei Bedarf eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort leicht möglich.
  • Zusätzliche Vergünstigungen, wie Betriebsrente, Weihnachts- und andere Gratifikationen.
  • Probezeit.
  • Zulagen und schnellere Höhergruppierung, sofern im Bewerbungsgespräch verabredet, müssen im AV schriftlich fixiert sein, damit sich der Angestellte darauf berufen kann.

In zertifizierten Einrichtungen besteht für jeden Arbeitsplatz eine spezifische Arbeitsplatzbeschreibung (APB), manchmal auch Stellenbeschreibung genannt.
Wenn der AV vor dem Arbeitsantritt zugestellt ist, kann er von einem Anwalt erklärt werden, ist die Stelle bereits angetreten, kann ihn der Personal-/ Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung erklären. Gewerkschaftsmitglieder können auch beim dortigen Service nachfragen. Der AV muss und sollte nicht sofort unterschrieben, sondern zuvor umfassend zur Kenntnis genommen und in allen Punkten verstanden sein. Nicht nur in der Bundesgeschäftsstelle erhalten Mitglieder Information und Antworten zu arbeitsvertraglichen Fragen, auch die Sektion Angestellte und Beamtete Psychologen ist hierbei gerne der Ansprechpartner für ihre Mitglieder.
Arbeitsplatzbeschreibungen sind Grundlage für die tarifliche Eingruppierung. Diese Beschreibung nimmt der Arbeitgeber in Mitbestimmung mit dem Personal-/Betriebsrat/ MAV vor. Die Sektion hat eine Sammlung vorgelegt. Diese ist, wie auch weitere Informationen für den Berufsalltag von angestellten und beamteten Psychologen, im Mitgliederbereich der BDPWebsite zu finden. Dort wird auch ausführlich auf die Tarifverträge eingegangen, die Tarifautomatik beschrieben, und es werden die Eingruppierung, die Bewertung einer Tätigkeit und für Psychologen relevante Tätigkeitsmerkmale behandelt.
In diesem Jahr wurden in „report psychologie“ bereits die Themen „Urlaub“ und „Bewerbung“ behandelt. Dazu erfolgt noch dieser ergänzende Hinweis: Eine Bewerbung sollte nur dann per Post versendet werden, wenn es ausdrücklich in der Anzeige gefordert ist.

Elisabeth Götzinger